Rente auf unbestimmte Zeit

Maßgebliche gesetzliche Regelungen:

§ 62 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII:

Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet. Bei der erstmaligen Feststellung der Rente nach der vorläufigen Entschädigung kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit abweichend von der vorläufigen Entschädigung festgestellt werden, auch wenn sich die Verhältnisse nicht geändert haben.

§ 73 Absatz 2 SGB VII:

Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 vom Hundert beträgt; bei Renten auf unbestimmte Zeit muß die Veränderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate andauern.

§ 74 Absatz 1 SGB VII:

Der Anspruch auf eine Rente, die auf unbestimmte Zeit geleistet wird, kann aufgrund einer Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zuungunsten der Versicherten nur in Abständen von mindestens einem Jahr geändert werden. Das Jahr beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an die vorläufige Entschädigung Rente auf unbestimmte Zeit geworden oder die letzte Rentenfeststellung bekanntgegeben worden ist.

§ 62 Absatz 1 SGB VII:

Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vomhundertsatz der Minderung der Erwerbsfähigkeit jederzeit ohne Rücksicht auf die Dauer der Veränderung neu festgestellt werden.

Eine kurze Übersicht:

Die Rente auf unbestimmte Zeit kann bei der erstmaligen Feststellung auch herabgesetzt oder entzogen werden, wenn sich die Unfallfolgen nicht wesentlich gebessert haben.

Bundessozialgericht   B 2 U 2/09 R   16.03.2010  

sozialgerichtsbarkeit.de

Für eine Herabsetzung oder Entziehung der Rente als vorläufige Entschädigung bei der erstmaligen Feststellung der Rente auf unbestimmte Zeit bedarf es keiner wesentlichen Änderung im Sinne des § 48 SGB X.