Rentenausschuss

§ 36 a SGB IV

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 Absatz 1:

Durch Satzung können

1. der Erlass von Widerspruchsbescheiden und

2. in der Unfallversicherung ferner

a) die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,

b) Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit besonderen Ausschüssen übertragen werden.

§ 35 Abs. 2 gilt entsprechend.

Absatz 2: Die Satzung regelt das Nähere, insbesondere die Zusammensetzung der besonderen Ausschüsse und die Bestellung ihrer Mitglieder. Zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen der Wählbarkeit als Organmitglied erfüllen und, wenn die Satzung deren Mitwirkung vorsieht, Bedienstete des Versicherungsträgers.

Absatz 3: Die §§ 40 bis 42 sowie § 63 Abs. 3a und 4 gelten für die ehrenamtlichen Mitglieder der besonderen Ausschüsse entsprechend.

Beispiel einer Satzungsregelung (Verwaltungs-BG, abgerufen 30.03.2018)

"...

§ 18 Rentenausschüsse

(1) Die Rentenausschüsse treffen nach § 36 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV folgende Entscheidungen:

1. Erstmalige Entscheidung über Renten,

2. Entscheidungen über Renten auf unbestimmte Zeit, auch wenn zuvor bereits eine Rente als vorläufige Entschädigung gewährt wurde und sich die MdE nicht ändert,

3. Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse,

4. Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen,

5. Entscheidungen über Renten als vorläufige Entschädigungen,

6. Entscheidungen über laufende Beihilfen,

7. Entscheidungen über Leistungen bei Pflegebedürftigkeit...."

Kritik des Bundessozialgerichts an der Praxis der Rentenausschüsse, auch über andere Fälle zu entscheiden (Kompetenzüberschreitung): 

Urteil vom 31.01.2020, B 2 U 2/18 R:

"...Zwar war der Rentenausschuss iS des § 40 Abs 1 SGB X "bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich" nicht befugt, durch Verwaltungsakt über die (Nicht-)Feststellung des Arbeitsunfalls oder über die Einstellung des Verletztengeldes und der unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlung zu beschließen. Denn nach der abschließenden Aufzählung in § 36a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB IV können in der Unfallversicherung durch Satzung (§ 21 der Satzung der GroLa BG vom 1.1.1997 idF des 5. Nachtrags vom 13.5.2004) nur die erstmalige Entscheidung über Renten, Entscheidungen über Rentenerhöhungen, Rentenherabsetzungen und Rentenentziehungen wegen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse (Buchst a) sowie Entscheidungen über Abfindungen mit Gesamtvergütungen, Renten als vorläufige Entschädigungen, laufende Beihilfen und Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (Buchst b) besonderen Ausschüssen übertragen werden. Dieser Kompetenzkatalog erfasst die isolierte Ablehnung eines Versicherungsfalls nicht, auch wenn sie im Einzelfall die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung einer Verletztenrente präjudizierend vorwegnimmt."....

"Der Verwaltungsakt über die Nichtanerkennung des Verkehrsunfalls vom 9.9.2004 als Arbeitsunfall in dem Beschluss des Rentenausschusses vom 12.10.2005 ist materiell rechtswidrig, weil der Kläger einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) erlitten hat (dazu 3.). Ob er auch deshalb zurückzunehmen ist, weil der Beschluss wegen sachlicher Unzuständigkeit (s dazu bereits oben B. II.) formell rechtswidrig ist, kann daher offenbleiben (dazu 4.)...."