Rentenversicherung benachrichtigen
Pflicht der UV-Träger - vgl. 190 SGB VII
SGB VII - Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__190.html
§ 190 Pflicht der Unfallversicherungsträger zur Benachrichtigung der Rentenversicherungsträger beim Zusammentreffen von Renten
"Erbringt ein Unfallversicherungsträger für einen Versicherten oder einen Hinterbliebenen, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, Rente oder Heimpflege oder ergeben sich Änderungen bei diesen Leistungen, hat der Unfallversicherungsträger den Rentenversicherungsträger unverzüglich zu benachrichtigen; bei Zahlung einer Rente ist das Maß der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzugeben."
Hintergrund:
Bei gleichzeitigem Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung und einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung muss die RV-Rente unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.
siehe § 93 SGB VI