Rentenvorauszahlung
gesetzliche Unfallversicherung.
siehe § 96 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII
"Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden."
gesetzliche Unfallversicherung.
siehe § 96 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII
"Laufende Geldleistungen können mit Zustimmung der Berechtigten für einen angemessenen Zeitraum im voraus ausgezahlt werden."