so geschützt, wie Arbeit angetreten

Bundessozialgericht B 2 U 1/05 R 09.05.2006

sozialgerichtsbarkeit.de

"...Die Aussage, der Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes..."

 

siehe auch Wissenschaftlicher Erkenntnisstand