Ermessen
Bedeutung in der Sozialversicherung gesetze-im-internet.de § 39 SGB I (1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die …