Wegeunfall

§ 8 SGB VII

Absatz 2:

Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,

 

2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um 

a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,

3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,

4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,

 

5. ...

gesetze-im-internet.de/sgb_7/__8

 

Unmittelbarer Weg

Es ist in der Regel erforderlich, dass der Versicherte im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgeht, indem er betriebsdienliche Zwecke verfolgt oder zumindest eine Tätigkeit ausübt, die den Zwecken des Unternehmens zu dienen bestimmt ist.

Weil § 8 Absatz 2 SGB VII nicht den kürzesten, sondern den "unmittelbaren" Weg zum oder vom Ort der Tätigkeit unter Unfallversicherungsschutz stellt, ist davon auszugehen, dass der Versicherte ein gewisses Maß an Bewegungsfreiheit besitzt, wenn er sie nutzt, um den Weg - aus seiner Sicht - möglichst schnell oder sicher oder kostengünstig zurückzulegen.

Dem entspricht die ständige Rechtsprechung, die den Begriff des "unmittelbaren" Weges entsprechend definiert und nicht nur die kürzeste Wegstrecke, sondern bei Bestehen bestimmter allein durch die Verkehrsverhältnisse geprägter Umstände (Stau oder schlechte Wegstrecke auf dem kürzeren Weg etc) auch die längere Wegstrecke dem Versicherungsschutz unterstellt.