Beschleunigung der Ausführung von Sozialleistungen

§ 17 SGB I - Ausführung der Sozialleistungen

(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß

1 .jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält,

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siehe auch Beschleunigung der Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger

gesetze-im-internet.de/sgb_10/__87