Fälligkeit von Sozialleistungen
§ 41 SGB I Fälligkeit der Leistungen
Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.
SGB I - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_1/__41