Fälligkeit von Sozialleistungen

§ 41 SGB I Fälligkeit der Leistungen

Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig.

 

SGB I - Gesetzestext gesetze-im-internet.de/sgb_1/__41

Auszahlung der Geldleistungen

Entstehen des Anspruchs - Gesetze im Internet

Nachschüssige Rentenzahlung