Gesundheitserstschaden

So geschützt, wie Arbeit angetreten

Bundessozialgericht B 2 U 1/05 R 09.05.2006

sozialgerichtsbarkeit.de

"...Die Aussage, der Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes..."

siehe auch

Gelegenheitsursache

haftungsbegründende Kausalität

Wissenschaftlicher Erkenntnisstand