Haftungsbeschränkung
des schädigenden Unternehmers: siehe § 104 SGB VII
zum Gesetzestext https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_104.html
Haftungsbeschränkung greift nicht:
- bei Vorsatz des Arbeitgebers
- bei einem Versicherungsfall auf einem nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.
Wenn die Haftungsbeschränkung greift, hat der Geschädigte
- wegen seines Personenschadens Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger nach dem SGB VII
- wegen seines Personenschadens keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger (Anspruch geht auf den Unfallversicherungsträger über)
- aber wegen seines Sachschadens Ansprüche gegen den Schädiger.
anderer im Unternehmen tätiger Personen: siehe § 105 SGB VII
zum Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_105.html
siehe auch Bindungswirkung