Haftungsbeschränkung

des schädigenden Unternehmers: siehe § 104 SGB VII


zum Gesetzestext https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_104.html

Haftungsbeschränkung greift nicht:

- bei Vorsatz des Arbeitgebers

- bei einem Versicherungsfall auf einem nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg.

Wenn die Haftungsbeschränkung greift, hat der Geschädigte

- wegen seines Personenschadens Ansprüche gegen den Unfallversicherungsträger nach dem SGB VII

- wegen seines Personenschadens keinen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger  (Anspruch geht auf den Unfallversicherungsträger über)

- aber wegen seines Sachschadens Ansprüche gegen den Schädiger.


anderer im Unternehmen tätiger Personen: siehe § 105 SGB VII

zum Gesetzestext http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/_105.html

siehe auch Bindungswirkung