Lärmschwerhörigkeit

als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

dazu Wikipedia http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%A4rmschwerh%C3%B6rigkeit

Die Berufskrankenheitenverordnung führt in der Anlage 1 die "Lärmschwerhörigkeit"  unter Ziffer 2301 auf. Weitere Voraussetzungen führt der Verordnungsgeber nicht auf.
 

Merkblatt http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Berufskrankheiten/pdf/Merkblatt-2301.pdf.

Zur Begutachtung und MdE-Bemessung siehe Königsteiner Merkblatt

Nach Brusis in Trauma und Berufskrankheit 1 - 2006:

Entwicklung der Lärmschwerhörigkeit
Die längere Lärmbelastung kann zu einer Erschöpfung des Innenohrstoffwechsels und einem Sinneszellschaden des Innenohrs mit bleibenden Hörverlusten im Hochtonbereich und einer meist nur geringgradiger Schwerhörigkeit führen.

Eine mittelgradige Schwerhörigkeit durch berufliche Lärmeinwirkung stellt eine seltene Ausnahme dar und eine hochgradige beruflich verursachte Innenohrschwerhörigkeit ist fast ausgeschlossen.

Die berufliche Lärmschwerhörigkeit kann sich auch nur während der beruflichen Lärmbelastung entwickeln und nicht danach.

Besonders empfindlich sind die Innenohr-Haarzellen, die für die Schalltransformation im Hochtonbereich um 4000 Hz verantwortlich sind. Deshalb kommt es zum Beginn der Lärmschwerhörigkeit stets zur im Audiogramm dargestellten sogenannten c5-Senke, die sich nach länger dauernder Lärmbelastung vertieft und verbreitert.

Ergeben sich jedoch Hinweise darauf, dass es sich um eine Hörnerven- und nicht um eine Innenohrschwerhörigkeit handelt,  ist eine Berufskrankheit "Lärmschwerhörigkeit" in der Regel ausgeschlossen.

Weiterführende Informationen des DGUV