Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Leistungen zur sozialen Teilhabe (am Leben in der Gemeinschaft) 

§ 39 Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen

(Absatz 1)

 Neben den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 sowie in den §§ 73 und 74 des Neunten Buches genannten Leistungen umfassen die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und die ergänzenden Leistungen

1.  Kraftfahrzeughilfe,

2.  sonstige Leistungen zur Erreichung und zur Sicherstellung des Erfolges der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe.

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gesetze-im-internet.de

gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__64:

 

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§ 64 SGB IX

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2.

Beiträge und Beitragszuschüsse

a)

zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

b)

zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,

c)

zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

d)

zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,

e)

zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,

3.

ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,

4.

ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,

5.

Reisekosten,

6.

Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.

"...Die Frage, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen sind, richtet sich nach den Erfolgsaussichten, dem Alter des Versicherten und weiteren Umständen, wie sie vom Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 13.09.2005 - B 2 U 4/04 R = juris RdNr. 42).

Kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Rehabilitationsträger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will (BSG, Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 15/05 R = SozR 4-2600 § 10 Nr 2; Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 18/05 R = SozR 4-2700 § 35 Nr 1). Dabei ist das Ermessen insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung auszurichten..."