Ursache

Definition für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 13. 11. 2012 - B 2 U 19/11 R

sozialgerichtsbarkeit.de

versicherte Verrichtung als Wirkursache der Einwirkung Zurechnung, zweistufige Prüfung, objektive Ursache, wesentliche Ursache

..."Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben Schutz gegen Gefahren zu gewähren, die sich durch die ihre Verbandszuständigkeit, den Versicherungsschutz und das Versichertsein des Verletzten begründende Verrichtung von im jeweiligen Versicherungstatbestand konkret umschriebenen Tätigkeiten realisieren können.

 Ihre Einstandspflicht besteht nur dann, wenn sich durch eine Handlung des Geschädigten, die den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt, ein Risiko verwirklicht hat, gegen dessen Eintritt nicht die Unfallversicherung "allgemein", sondern der jeweils durch die Handlung erfüllte Versicherungstatbestand schützen soll.

 Die Zurechnung des Schadens eines Versicherten zum Versicherungsträger erfordert daher zweistufig die Erfüllung erstens tatsächlicher und zweitens darauf aufbauender rechtlicher Voraussetzungen.

 Die Verrichtung der versicherten Tätigkeit muss die Einwirkung

und in gleicher Weise muss die Einwirkung den Gesundheitserstschaden oder den Tod

sowohl objektiv (1. Stufe; ...)

als auch rechtlich wesentlich (2. Stufe; ...) verursacht haben. ...."

erste Stufe, objektive Ursache

aa) Auf der ersten Stufe setzt die Zurechnung voraus, dass die Einwirkung durch die versicherte Verrichtung objektiv (mit) verursacht wurde.

Für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Tätigkeit keine Wirkursache war, besteht schlechthin kein Versicherungsschutz und hat der Unfallversicherungsträger nicht einzustehen.

Definition der Wirkursache

"Wirkursachen sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen."...

Zufällige Randbedingung reicht nicht

"In der gesetzlichen Unfallversicherung muss eine versicherte Verrichtung, die iS der "conditio-Formel" eine erforderliche Bedingung des Erfolges (stets neben anderen Bedingungen) war, darüber hinaus in einer besonderen tatsächlichen (und rechtlichen - dazu unter bb) Beziehung zu diesem Erfolg stehen (so schon GS RVA vom 26. 2. 1914, AN 1914, 411 [2690]).

Sie muss Wirkursache des Erfolges gewesen sein, muss ihn tatsächlich mitbewirkt haben und darf nicht nur eine (bloß im Einzelfall nicht wegdenkbare) zufällige Randbedingung gewesen sein."

Versicherte Tätigkeit als Wirkursache für Einwirkung/Einwirkung als Wirkursache für Gesundheitserstschaden

"Ob die versicherte Verrichtung eine Wirkursache für die festgestellte Einwirkung (und dadurch für den Gesundheitserstschaden oder [hier] den Tod) war, ist eine rein tatsächliche Frage.

Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen (gegebenenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten) beantwortet werden (dazu näher BSG vom 24. 7. 2012 - B 2 U 9/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen)."