Urteilsrente

Wenn der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch ein Urteil des Sozialgerichts verpflichtet worden ist Rente zu zahlen  und dagegen Berufung einlegt:

 

"...Gemäß § 154 Abs. 2 SGG hat die von dem Beklagten als Versicherungsträger eingelegte Berufung nur insoweit aufschiebende Wirkung, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteil nachgezahlt werden sollen. Für die Zeit nach Erlass des Urteils hat ein hierzu verurteilter Versicherungsträger die Rente, sog. Urteilsrente, zu zahlen. Wird das Ersturteil auf Berufung oder Revision aufgehoben, hat der Kläger die vorläufigen Zahlungen wieder zurückzuerstatten. Nach § 199 Abs. 2 SGG kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Vollstreckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit die Berufung - gemäß § 154 Abs. 2 SGG - keine aufschiebende Wirkung hat...."

 

aus:

sozialgerichtsbarkeit.de

 

siehe § 154 Absatz 1 SGG gesetze-im-internet.de

 

 § 199 Absatz 1 SGG gesetze-im-internet.de