Zwischennachricht

Bedeutung des Antrags in der gesetzlichen Unfallversicherung

Antragstellung

Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung prüfen die
Leistungsansprüche von Amts wegen. Eines formellen Antrags bedarf es in
der Regel nicht. 

Für nur wenige Leistungen ist der Antrag gesetzlich vorgeschrieben:

§ 13 SGB VII -Sachschäden bei Hilfeleistungen

gesetze-im-internet.de

§ 44 Absatz 5 SGB VII- Hauspflege oder Heimpflege statt Pflegegeld

gesetze-im-internet.de

§ 55 a SGB VII - Besonderheiten beim Verletztengeld in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

gesetze-im-internet.de

§ 65 Absatz 5 SGB VII - wiederauflebende Witwenrente

gesetze-im-internet.de{.btn
.btn-default}

§ 66 SGB VII - Rente an frühere Ehegatten eines Verstorbenen

gesetze-im-internet.de

Achtung Sonderregelung für den Rentenbeginn bei Hinterbliebenenrenten auf Antrag:

§ 72 SGB VII

Renten an Hinterbliebene werden vom Todestag an gezahlt.
Hinterbliebenenrenten, die auf [Antrag] geleistet
werden, werden vom Beginn des Monats an gezahlt, der der Antragstellung
folgt.

§ 75 SGB VII - Rente nach Gesamtvergütung

gesetze-im-internet.de

§76 SGB VII - Abfindung einer Rente unter 40 vH

gesetze-im-internet.de

§ 77 SGB VII - Wiederaufleben der abgefundenen Rente unter 40 vH

gesetze-im-internet.de

§ 78 SGB VII - Abfindung einer Rente ab 40 vH

gesetze-im-internet.de

Der in der Praxis häufigste Antrag ist der Verschlimmerungsantrag
(d. h. der Antrag, eine Rente zu erhöhen oder wiederzugewähren, weil
sich die Unfallfolgen verschlimmert haben).

 

§ 16 SGB I - Antragsstellung

(Absatz 1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen
Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen
Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im
Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der
Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(Absatz 2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei
einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer
amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt
werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger
weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt
der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in
Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
 
(Absatz 3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken,
daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und
unvollständige Angaben ergänzt werden.

gesetze-im-internet.de

siehe auch  Amtsermittlungsprinzip