Jahresarbeitsverdienst
Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Der Jahresarbeitsverdienst ist ein Berechnungsfaktor für Geldleistungen ( Versicherten- und Hinterbliebenenrenten, Verletztengeld bei Unternehmern ...).
Als JAV gilt für Arbeitnehmer der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und des Arbeitseinkommens (aus selbstständiger Tätigkeit) in den zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall (Regelberechnung - § 82 SGB VII).
Beispiel: Unfall am 19.08.2024, daraus folgt der JAV-Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024
Der Mindestbetrag des JAV ist gesetzlich geregelt, der gesetzliche Höchstbetrag wird in der Regel durch die Satzung des UV-Trägers erhöht.
Sonderregelungen gelten zum Beispiel für satzungsmäßig versicherte Unternehmer, Jugendliche, in Ausbildung befindliche Versicherte, Soldaten.
Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst
Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige § 82 Absatz 1 SGB VII
Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII
Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII
Kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII
Bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII
Nach Alterstufen oder nach der Beendigung der Ausbildung : siehe JAV für junge Menschen
Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII
Neufestsetzung nach Altersstufen: § 90 SGB VII
Für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII
Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII
Nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII