Jahresarbeitsverdienst

Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung

Der Jahresarbeitsverdienst ist ein Berechnungsfaktor für Geldleistungen ( Versicherten- und Hinterbliebenenrenten, Verletztengeld bei Unternehmern ...).

Als JAV gilt für Arbeitnehmer der Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte und des Arbeitseinkommens (aus selbstständiger Tätigkeit) in den zwölf Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall (Regelberechnung - § 82 SGB VII).

Beispiel: Unfall am 19.08.2024, daraus folgt der JAV-Zeitraum vom 01.08.2023 bis 31.07.2024

Der Mindestbetrag des JAV ist gesetzlich geregelt, der gesetzliche Höchstbetrag wird in der Regel durch die Satzung des UV-Trägers erhöht.

 Sonderregelungen gelten zum Beispiel für satzungsmäßig versicherte Unternehmer, Jugendliche, in Ausbildung befindliche Versicherte, Soldaten.

Gesetzliche Grundlagen für den Jahresarbeitsverdienst

Grundsatz, Zeitraum, Arbeitnehmer, Selbstständige  § 82 Absatz 1 SGB VII

Zeiten ohne Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen: § 82 Absatz 2 Satz 1 SGB VII

Mindest-JAV und Höchst-JAV: § 85 SGB VII

Kraft Satzung Versicherte: § 83 SGB VII

Bei Berufskrankheiten: § 84 SGB VII

Nach Alterstufen oder nach der Beendigung der Ausbildung : siehe JAV für junge Menschen

Berufsausbildung im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII

Wehr- und Zivildienst im JAV-Zeitraum gerade beendet: § 82 Absatz 2 SGB VII

Neufestsetzung nach Altersstufen: § 90 SGB VII

Für Beamte, die außerhalb des Dienstes einen Arbeitsunfall erleiden: § 82 Absatz 4 SGB VII

Erhöhung zugunsten Hinterbliebener: § 88 SGB VII

Nach billigem Ermessen: § 87 SGB VII