Teilrente
Vollrente und Teilrente der gesetzlichen Unfallversicherung § 56 SGB VII ... (3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der …