Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten und Freunden
Wie-Beschäftigte Bedeutung in der gesetzlichen Unfallversicherung § 2 Absatz 2 SGB VII: Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden... BSG, Urteil vom 13. 9. 2005 - B 2 U 6/ 05 R:"... "Wie die inhaltlich übereinstimmende …