Besondere Heilbehandlung
der gesetzlichen Unfallversicherung siehe jeweils aktuelle Fassung des Ärztevertrags § 6 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger Ziele: Möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische …