Besondere Heilbehandlung
der gesetzlichen Unfallversicherung siehe jeweils aktuelle Fassung des Ärztevertrags § 6 Ärztevertrag Ziele: Möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische Behandlung ( „besondere …