Gutachterauswahl
als Recht der Versicherten gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung § 200 SGB VII Absatz 2: Vor Erteilung eines Gutachtenauftrages soll der Unfallversicherungsträger dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist …