Verletztengeld – keine Mindesthöhe
BSG 30.06.2009 B 2 U 25/08
"Auch die "Entgeltersatzfunktion" des Verletztengelds (vgl § 47 Abs 1 Satz 3 SGB VII) spricht gegen die Ansicht des Klägers. Dem Unfallverletzten, der vor Eintritt des Arbeitsunfalls keiner Tätigkeit gegen Entgelt oder Arbeitseinkommen nachgegangen ist und der deshalb durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit keinen Einkommensverlust erlitten hat, steht Verlg nicht zu (vgl schon zum früheren § 560 RVO: BSG vom 26.6.1973 - 8/2 RU 162/71; BSG vom 19.12.1974 - 8 RU 18/74 - BSGE 39, 63, 67 = SozR 2200 § 560 Nr 3 S 13 mwN). Auch derjenige, der eine gering vergütete Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, soll Verlg (nur) in dem Umfang erhalten, der seinen Einkommensausfall ersetzt. Entsprechendes gilt im Fall des Klägers, der vor Eintritt der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt und aus dieser Einkünfte iHv 3.328,00 EUR erzielt hat. Es würde nicht seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Jahr 2002 entsprechen, sein Arbeitseinkommen um 22.245,06 EUR zu erhöhen, denn dieser Betrag hat ihm in dem fraglichen Zeitraum zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht zur Verfügung gestanden.