Verletztengeld – Zahlung durch die Krankenkasse

Das Verletztengeld wird bei sozialversicherungpflichtig Beschäftigten ńach dem Wegfall der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in der Regel von der gesetzlichen Krankenkassen berechnet und ausgezahlt.

Rechtsgrundlage ist § 189 SGB VII

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__189.html

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__88.html

Einzelheiten regeln die
Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X  und die Gemeinsamen Erläuterungen.

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB X und die Gemeinsamen Erläuterungen.

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieher von Verletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII i. V. m. §§ 88 ff. SGB

Bei geringfügig Beschäftigten wird die Krankenkasse nicht automatisch im o. g. Sinne tätig. Entweder zahlt die BG das VG selbst aus (vielleicht zunächst nur als Vorschuss) oder sie beauftragt die Krankenkasse mit der Auszahlung des Verletztengeldes per Einzelauftrag, letzteres insbesondere wenn Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.