Verbotswidriges Handeln
Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 7 Absatz 2 SGB VII: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
siehe auch Haftungsausschluss
Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 7 Absatz 2 SGB VII: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.
siehe auch Haftungsausschluss