Verbotswidriges Handeln

Verbotswidriges Handeln

Bedeutung für die Entschädigung in der gesetzlichen Unfallversicherung

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§ 7 Absatz 2 SGB VII: Verbotswidriges Handeln schließt einen Versicherungsfall nicht aus.

siehe auch Haftungsausschluss

Selbst geschaffene Gefahr