Höchstbetrag mehrere Hinterbliebenenrenten
Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung § 70 SGB VII (Absatz 1) Die Renten der Hinterbliebenen dürfen zusammen 80 vom Hundert des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen, sonst werden sie gekürzt, und zwar bei Witwen und Witwern, früheren …