Versicherungsfall
Gesetzliche Grundlagen
Versicherungsfälle im SGB VII
§ 7 Begriff
§ 8 Arbeitsunfall
§ 9 Berufskrankheit
§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht
§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen
Gesetzliche Definition
Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Absatz 1 SGB VII).
Prüfreihenfolge
1. Versicherte Person?
Zum Beispiel Beschäftigte
1A - Innerer (sachlicher) Zusammenhang
Handelt die Versicherte Person objektiv beobachtbar und subjektiv vertretbar dem Schutzzweck und Schutzbereich dienlich?
2. Verrichtung einer versicherten Tätigkeit?
Z. B. Arbeit, Zurücklegen des Wegs zur Arbeitsstätte === Vollbeweis erforderlich
Hat die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt?
Ist die einwirkende Gefahrenquelle dem Schutzbereich und Schutzzweck der Norm zuzurechnen?
Falls eine nicht versicherte Konkurrenzursache feststellbar ist: Ist die versicherte Ursache wesentlich?
Versicherungsfremde Ursachen:
Übermüdung
Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers
Fahruntüchtigkeit
Check: Ist die Unfallkausalität hinreichend wahrscheinlich?
3. Unfallereignis?
Äußere Einwirkung und Veränderung des physiologischen Zustands
3A - Haftungsbegründender Ursachenzusammenhang hinreichende Wahrscheinlichkeit?
Hat das äußere Ereignis den Gesundheitserstschaden objektiv verursacht ?
Erste Stufe: und zwar nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?
Zweite Stufe: Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?
Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?
4. Gesundheits-ERST-Schaden?
4A - Haftungsausfüllender Ursachenzusammenhang
=> ist das hinreichend wahrscheinlich?
Verursacht der Gesundheitserstschaden die Unfallfolgen objektiv, d. h. nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?
Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?
Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?
Bei unversicherten Mitursachen: Prägen unversicherte Ursachen die Schadensverursachung derart, dass der Einzelfall dem allgemeinen Lebensrisiko/Erkrankungsrisiko unterfällt?
Sonderfall Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschäden
5. Unfallfolgen?
Nach Abschluss der Heilbehandlung verbleibende (funktionelle) Folgen, als Grundlage für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
===> Vollbeweis erforderlich!