Versicherungsfall

Gesetzliche Grundlagen

Versicherungsfälle im SGB VII

§ 7 Begriff 

§ 8 Arbeitsunfall 

§ 9 Berufskrankheit 

§ 10 Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt 

§ 11 Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls 

§ 12 Versicherungsfall einer Leibesfrucht 

§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe 

§ 13 Sachschäden bei Hilfeleistungen


Gesetzliche Definition

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Absatz 1 SGB VII).


Prüfreihenfolge

1. Versicherte Person?

Zum Beispiel Beschäftigte

1A - Innerer (sachlicher) Zusammenhang

Handelt die Versicherte Person objektiv beobachtbar und subjektiv vertretbar dem Schutzzweck und Schutzbereich dienlich?

Schutzbereich und Schutzzweck

Eigenwirtschaftlich     

Gemischte Tätigkeit       

Handlungstendenz      

Gespaltene Handlungstendenz

Verbotswidriges Handeln


2. Verrichtung einer versicherten Tätigkeit?

Z. B. Arbeit, Zurücklegen des Wegs zur Arbeitsstätte === Vollbeweis erforderlich

2A  Unfallkausalität

Hat die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis, dem Unfallereignis, geführt? 

Ist die einwirkende Gefahrenquelle dem Schutzbereich und Schutzzweck der Norm zuzurechnen?

Falls eine nicht versicherte Konkurrenzursache feststellbar ist: Ist die versicherte Ursache wesentlich?

Versicherungsfremde Ursachen:

Selbst geschaffene Gefahr    

Übermüdung    

Innere Ursache   

Verkehrsuntüchtigkeit eines Fußgängers

Fahruntüchtigkeit

 

 Check: Ist die Unfallkausalität hinreichend wahrscheinlich?


3. Unfallereignis?

Äußere Einwirkung und Veränderung des physiologischen Zustands

===> Vollbeweis erforderlich!

3A - Haftungsbegründender Ursachenzusammenhang hinreichende Wahrscheinlichkeit?

Hat das äußere Ereignis den Gesundheitserstschaden objektiv verursacht ? 

Erste Stufe: und zwar nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?

Zweite Stufe: Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?

Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?


4. Gesundheits-ERST-Schaden?

...die ersten voneinander medizinisch abgrenzbaren Gesundheitsschäden (oder den Tod), die "infolge" ein- und derselben versicherten Verrichtung eintreten. === Vollbeweis erforderlich

4A - Haftungsausfüllender Ursachenzusammenhang

=> ist das hinreichend wahrscheinlich?

Verursacht der Gesundheitserstschaden die Unfallfolgen objektiv, d. h. nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens als hinreichende oder notwendige Ursache?

Wesentliche Teilursache:

Rechtlich wesentlich, d. h. hat sich insoweit ein Risiko der Beschäftigtenversicherung verwirklicht?

Wesentlich nach dem neuesten anerkannten Stand des einschlägigen Erfahrungswissens?
 

Bei unversicherten Mitursachen: Prägen unversicherte Ursachen die Schadensverursachung derart, dass der Einzelfall dem allgemeinen Lebensrisiko/Erkrankungsrisiko  unterfällt?

Sonderfall Verschlimmerung vorbestehender Gesundheitsschäden

Sonderfall Nachschaden


5. Unfallfolgen?

Nach Abschluss der Heilbehandlung verbleibende (funktionelle) Folgen, als Grundlage für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit

===> Vollbeweis erforderlich!